Wissentliche Pflichtverletzung
Deckungslücken im Versicherungsschutz für Anwälte in der Berufshaftpflicht
Daniel Treskow
- 25/11/2019
Berufshaftpflichtversicherungen für Anwälte sind sowieso alle gleich? – Weit gefehlt! Der Unterschied geht dabei deutlich weiter als nur die Prämie zu betreffen, auch im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen gibt es deutliche Leistungsunterschiede. Zahlreiche Berufshaftpflichtversicherungen für Anwälte bergen eine eklatante Deckungslücke bzgl. des Vorwurfs der wissentlichen Pflichtverletzung.
Was ist eine „wissentliche Pflichtverletzung“
Die meisten Anwälte gehen davon aus, dass der Versicherungsschutz ihrer Haftpflichtversicherung greift, solange sie sich keinem Vorsatzvorwurf gegenübersehen. Dies ist allerdings ein sehr großer Irrtum. Ein sehr weitgehender und in seiner Wichtigkeit nicht zu unterschätzender Ausschluss, ist der Ausschluss des Vorwurfs der wissentlichen Pflichtverletzung.
Wissentliche Pflichtverletzung – erheblich weniger als bedingter Vorsatz!
Sehr wichtig dabei zu wissen: Der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung kann durch den Versicherer deutlich früher gezogen werden, als der Vorwurf des Vorsatzes – der auf Grund von § 103 VVG ohnehin zum Wegfall der Versicherungsleistungen führen würde. Die Deckung aus der eigenen Berufshaftpflichtversicherung kann also schnell versagt werden, obwohl man sich gerade darauf verlassen hatte. Der mögliche, daraus folgende Schaden dürfte so manchen Anwalt vor ernsthafte Probleme stellen.
Wann aber liegt eine wissentliche Pflichtverletzung vor?
Die wissentliche Pflichtverletzung setzt unbedingten Vorsatz (dolus directus) hinsichtlich der Verletzung der Rechtsnorm voraus. Sie verlangt aber keinerlei Absicht oder auch nur die Inkaufnahme des Schadenseintritts. Der Anwalt muss den Eintritt des Schadens weder in Kauf genommen noch überhaupt erkannt haben (Späth, VersR 2000, 825 (826); v. Bühren S. 137).
Eine Pflicht gilt in diesem Sinne in verschiedenen Szenarien als verletzt. Hier zu nennen ist z.B. das Abweichen von Weisungen des Mandanten. Weicht der Anwalt vorsätzlich von Weisungen des Mandanten ab, führt dies zum Ausschluss der Versicherungsleistung, auch dann, wenn der Anwalt die Anweisung oder Bedingung für schädlich hält und meint, er könne durch das Abweichen Vorteile für den Mandanten erzielen. Hält er die Bedingung/Anweisung des Mandanten für schädlich, muss er versuchen, den Mandanten zur Änderung zu bewegen (BGH Urteil in: VersR 1991, 176 (178)). Selbiges gilt, wenn er die Weisung des Mandanten für irrelevant hält.
Praxisbeispiel:
Der Anwalt missachtet die Anweisung des Mandanten, zugleich mit der Kündigungsschutzklage das Gehalt einzuklagen, weil er es aus prozessökonomischen Gründen mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens warten will. Er übersieht dabei jedoch eine tarifliche Ausschlussfrist.
Ohne die Weisung hätte lediglich eine normale, vom Versicherungsschutz umfasste, Pflichtverletzung vorgelegen. Wegen der Missachtung der Weisung (die mit der Ausschlussfrist nichts zu tun hatte) liegt eine wissentliche Pflichtverletzung vor (Diller in: Prölss / Martin, § 51 Rn. 153).
Ein sehr klassisches Beispiel ist auch die „Flucht in die Säumnis“. Diese löst bekanntermaßen zusätzliche Kosten aus. Nicht wenige Anwälte scheuen davor zurück, dem Mandanten gegenüber zu offenbaren, dass Sie im Sachvortrag einen Fehler gemacht haben und man deshalb der Zurückweisung nur durch eine Flucht in die Säumnis mit entsprechender Kostenfolge entgehen kann.
Versicherungsmäßig sehr wichtig: Flüchtet der Anwalt in diesem Fall nicht in die Säumnis, ist die Versicherung nicht eintrittspflichtig, weil in der unterlassenen Flucht in die Säumnis eine wissentliche Pflichtverletzung liegt (ebd., Rn. 159)
Wissentliche Pflichtverletzung in der Berufshaftpflicht
Für die PartGmbB regelt § 51a BRAO, dass aufgrund eines fehlenden Verweises zu § 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ein Ersatzanspruch wegen wissentlicher Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden darf. Demnach besteht für die PartGmbB im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung auch bei dem Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung Deckung. Für Einzelanwälte und Sozietäten gilt diese Regelung allerdings nicht!
Wie aber sieht eine entsprechend Klausel im Versicherungsschutz für die PartGmbB aus? Gibt es hier Unterschiede? Und gibt es möglicherweise doch eine Möglichkeit, auch für andere Formen der Zusammenarbeit den Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung versichert zu bekommen?
Vorweg genommen: Es gibt maßgebliche Unterschiede in den Versicherungsbedingungen.
Eine Klausel, die den Versicherungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung regelt kann z.B. folgendermaßen lauten:
“Mitversichert ist der Abwehrschutz beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung.”
Allerdings geht der Satz noch weiter und zwar wie folgt:
“Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt wurde. Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren.” (HDI AVB-WSR)
Markel regelt:
„Sofern es streitig ist, ob die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder wissentlich erfolgt ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.“
So oder so ähnlich können Klauseln aussehen, die die wissentliche Pflichtverletzung abweichend von regelmäßigen Ausschlüssen dennoch in die Deckung mit einschließen.
Eine Besonderheit ist bei vorliegender Klausel noch erwähnenswert, diese bezieht den Vorsatz auch in den Versicherungsschutz mit ein, zumindest solange dieser streitig ist.
Wie man an den beiden Klauseln sieht, ist der Umfang der vorläufigen Versicherungsleistung erheblich unterschiedlich.
Als letztes Beispiel sei hier die Regelung der R+V genannt, diese lautet:
Mitversichert sind – abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden -Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) – Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Die R+V verzichtet gänzlich auf den Regress beim Versicherungsnehmer, welches hier schon eine Sonderlösung darstellt.
Zu betonen ist allerdings, dass die Haftpflichtversicherung von Markel unter anderem über die DJP Deutsche Juristenpolice (www.juristenpolice.de) auf Grund spezieller Sonderkonditionen sich nicht nur auf die PartGmbB, sondern auch auf alle anderen Formen der rechtsanwaltlichen Berufsausübung bezieht.
Fazit: Auch wenn der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung für Einzelanwälte und Sozietäten nur mit einem Regressvorbehalt versicherbar ist, so stellt dies doch eine deutliche Deckungserweiterung gegenüber den Standardlösungen dar. Kann der Versicherer den Versicherungsschutz auf Grund dieses Vorwurfs nicht verweigern, so steht die passive Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung in vollem Umfang zur Verfügung, der Versicherer wird also auch versuchen, einen möglicherweise ungerechtfertigten Anspruch des Mandanten abzuwehren. Würde er sich hier auf den Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung berufen können, so stünden Sie vollkommen ohne Versicherungsschutz dar.
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