Daniel Treskow
- 26/11/2019
Die Zulassungspolice – Titulardeckung für Rechtsanwälte
Als Rechtsanwalt müssen Sie – gesetzlich verpflichtend – eine Berufs-Haftpflichtversicherung abschließen. Gemäß § 51 BRAO muss der Versicherungsschutz dabei mindestens auf 250.000 EUR (4-fach maximiert pro Jahr) lauten und Vermögensschäden absichern, die sich aus Ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben. Ohne den Nachweis einer solchen Versicherungspolice bekommen Sie als Anwalt keine Zulassung in Deutschland. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Versicherungsbestätigung immer von der Versicherung im Original an die jeweilige Rechtsanwaltskammer gesendet wird. Daher ist es uns nicht möglich – und würde im Übrigen auch nichts bringen – Ihnen eine Versicherungsbestätigung zu übermitteln. Diese Kommunikation läuft direkt zwischen ausgewählter Versicherung und der jeweiligen Kammer.
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Zusätzliche Versicherungspflicht auch bei angestellter Tätigkeit?
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob nicht der angestellte Rechtsanwalt über die Berufshaftpflichtversicherung seiner Kanzlei versichert ist. Dem ist aber nach einhelliger Ansicht nicht so. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an das Bestehen einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft. Dabei ist es unerheblich, ob der Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübt wird.
Hintergrund ist hierbei, dass auch der angestellte Anwalt als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden kann. Die Pflichten aus der Beiordnung übernimmt dann nicht die Sozietät, sondern der einzelne Anwalt (BRAK-Mitt. 1994, S. 202).
Lücke im Versicherungsschutz?
Wer von Ihnen schonmal die Versicherung gewechselt hat, wird festgestellt haben, dass die jeweilige Anwaltskammer sehr schnell Mitteilung darüber bekommt und Sie kontaktiert, um umgehend einen neuen Versicherungsschutz nachzuweisen. Eine Lücke im Versicherungsschutz sollte daher rein praktisch eigentlich ausgeschlossen sein.
Sollte es dennoch zu einer Lücke kommen, so ist dies durchaus für Sie als Anwalt ein Problem. „Besteht eine Lücke im Versicherungsschutz, stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, die berufsrechtlich geahndet werden kann“ (BGH – Urteil vom 29.01.1996 – AnwZ (B) 47/95). Sollte Ihnen also diese Lücke im Versicherungsschutz tatsächlich auffallen, dann sollen Sie sich umgehend darum kümmern, den Versicherungsschutz wiederherzustellen.
Hierzu wiederum gibt es diverse Möglichkeiten, unter anderem durch eine sogenannte Rückwärtsversicherung. Sollte hier also der Bedarf bestehen, sprechen Sie uns gern an und wir sind sofort behilflich. Allerdings bedarf eine Rückwärtsversicherung unter Umständen etwas Zeit und Absprache, daher sollten Sie zeitnah handeln, wenn Ihnen auffällt, dass Sie nicht versichert sind.
Die Versicherungssumme – Maximierung, was bedeutet das eigentlich?
Der Anwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenen Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme muss hierbei 250.000 € bei vierfacher Maximierung betragen. Was aber genau bedeutet das?
Im Grunde genommen ist die Erklärung ganz einfach: vierfacher Maximierung bedeutet, dass viermal pro Versicherungsjahr die Versicherungssumme von 250.000 € zur Verfügung steht. Das heißt aber nicht, dass ein einzelner Schadenfall mit 1.000.000 € komplett übernommen würde, sondern dass vier Schadensfälle mit jeweils 250.000 € gedeckt wären. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Versicherungssumme auf das Versicherungsjahr und keinesfalls auf das Kalenderjahr bezieht.
Produzieren Sie also tatsächlich einen Schaden in Höhe von 1 Million € und haben eine Versicherungssumme im Rahmen der Mindestversicherungssumme abgesichert, zahlt ihre Versicherung 250.000 € und sie selbst 750.000 €. Die Wahl der richtigen Versicherungssumme darf daher durchaus großzügig ausfallen.
Gut zu wissen ist hinsichtlich der Maximierung, dass die Anzahl der Schadensfälle hierbei tatsächlich nur eine untergeordnete Rolle spielt. Sollten Sie also eine Vielzahl von kleinen Schäden verursachen so würde die Maximierung trotzdem dazu führen, dass sämtliche Schadensfälle übernommen würden. Nur dann, wenn einer über der Versicherungssumme von 250.000 € läge, dann müssten sie aus eigener Tasche den Rest zahlen. Als kurzes Beispiel: Sie verursachen 20 Schadensfälle mit je 10.000 € Haftungspotenzial. Hier wäre in keinem Fall die Versicherung aufgebraucht, sämtliche Schadensfälle würden vom Versicherer übernommen. Lediglich dann, wenn ein Schadenfall sich auf 300.000 € beläuft würden Sie die Versicherungssumme ausgeschöpft ist.
Unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme steht es Ihnen natürlich jederzeit frei eine beliebig hohe Versicherungssumme zu versichern, gleichzeitig ist natürlich zu beachten, dass die Versicherungssumme ein Bestandteil für die Prämienbildung ist.
Umsätze:
Wichtig zu beachten bei der Titulardeckung ist, dass diese wirklich nur für die Zulassung gedacht ist. Die Prämien sind sehr günstig, weil die Versicherungstarife auf sehr geringe Umsätze gerechnet sind. So belaufen sich die maximalen Jahresumsätze, die versichert sind auf 10.000 EUR (oder bei der R+V-Versicherung auf 30.000 EUR. Die Prämien für die Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR bei Umsätzen die höher liegen sind deutlich höher. Die Angabe des richtigen Umsatzes ist unbedingt erforderlich um einen wirksamen Versicherungsschutz zu haben.
Prämie:
Wer einen Versicherungsschutz im Rahmen der Titulardeckung besitzt nutzt diesen nicht für seine Haupttätigkeit. Dies spiegelt sich regelmäßig vor allem in den maximal zulässigen Umsätzen (z.B. max. 10.000 EUR p.a.) wider. Die Prämien für eine Titulardeckung sind daher vergleichsweise gering. Üblicherweise liegt die Prämie für eine Titulardeckung bei ca. 100 EUR netto.
Über unser Sonderkonzept DJP Deutsche Juristenpolice haben wir einen Sonderrabatt verhandelt, so dass wir eine Titulardeckung (Zulassungspolice) bereits ab 71,34 EUR (brutto)pro Jahr anbieten können.
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