Die Sozienklausel
Haftungsrisiken im Rahmen einer Anwalts-Sozietät trotz Berufshaftpflichtversicherung
Daniel Treskow
- 26/11/2019
Der Zusammenschluss von Anwälte in einer Sozietät ist die wohl häufigste Wahl der beruflichen Zusammenarbeit. Büromiete teilen, Fachwissen austauschen, Kosten teilen, Kollegen haben.
Es gibt viele Argumente sich nicht allein durch den beruflichen Alltag zu schlagen. Wie immer, gibt es aber auch hier viele wichtige Themen zu beachten. Als Spezialmakler für Anwälte möchte ich hier die Auswirkung auf die Berufshaftpflichtversicherung erläutern.
§ 12 der AVB RSW lautet:
§ 12 Sozien
I. Versicherungsfall
Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius (§ 1 II) gilt als Versicherungsfall aller Sozien. Dies gilt nicht für Tätigkeiten außerhalb der gemeinschaftlichen Berufsausübung.
II. Durchschnittsleistung
Der Versicherer tritt für die Sozien zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Für diese Durchschnittsleistung gilt folgendes:
1. Berechnung der Versicherungsleistung
Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistungen durch die Zahl aller Sozien geteilt wird.
2. Berechnung der Kosten
Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 III Ziffer 5 in sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.
3. Anwendung auf Nichtversicherungsnehmer
Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht nach Maßgabe des § 7 I Ziffer 1 auch zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist.
Die Regelung des § 12 AVB RSW kann für Sie und Ihre Sozietät weitreichende Folgen haben. Haben die handelnden Anwälte innerhalb der Sozietät unterschiedliche Versicherungssummen versichert, so kann dies im Schadenfall eines der Anwälte große Auswirkungen auf die gesamte Kanzlei haben.
Beispiel:
Anwalt A: Versicherungssumme 250.000 EUR
Anwalt B: Versicherungssumme 500.000 EUR
Anwalt C: Versicherungssumme 1.000.000 EUR
Anwalt C verursacht im Rahmen eines größeren Mandates einen Schaden in Höhe von 600.000 EUR. Er denkt sich, dass dies ja kein Problem sei, da seine Versicherung ja eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR je Schadenfall vorhalte.
Aber weit gefehlt.
Das Prinzip, dass § 12 AVB das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung auf die Deckungsebene der Berufshaftpflicht überträgt hat hier tragische Folgen für Anwalt C, denn es wird eine Durchschnittsversicherungssumme gebildet: 250.000 EUR + 500.000 EUR + 1.000.000 EUR = 1.750.000 EUR / 3 Sozien = 583.333,33 EUR je Schadenfall an maximaler Entschädigung.
Die Regelung der Sozienklausel führt damit in diesem Falle dazu, dass Anwalt C zwar für 1.000.000 EUR Versicherungssumme seine Prämie entrichtet hat, er aber im Schadenfall auf knapp 20.000 EUR sitzen bleibt.
Im Hinblick auf die Gründung einer Sozietät sollte daher dem Versicherungsschutz ganz besondere Beachtung geschenkt werden. Wenn nicht ein Versicherer gefunden wird, der auf § 12 AVB RSW verzichtet, dann muss auf jeden Fall die Höhe der Versicherungssumme abgestimmt werden.
Dies gilt vor allem dann, wenn unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Pflichtversicherungssummen (Wirtschaftsprüfer / Steuerberater) ausgestattet sind.
Sollten Sie zu dem Thema Fragen haben, so kontaktieren Sie uns gern.
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